Rückbauverpflichtung des Mieters
- Ohne schriftliche Rückbauverpflichtung ist der Mieter nicht verpflichtet, die Mietsache im ursprünglichen (Rohbau-)zustand zurückzugeben.
- Eine schriftliche Rückbauverpflichtung hat detailliert zu erfolgen.
- Die Rückbauverpflichtung muss bei Mietvertragsabschluss vereinbart werden oder gemäss OR 269d Abs. 3 eingeführt werden.







