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Zulässiger Mietzins

  • Auch im Mietrecht besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit
  • Der Mietzins wird vereinbart für die vermietete Sache, was bei der Rohbaumiete eben der Rohbau ist
  • Um- und Ausbaukosten des Mieters (Mieterausbau) dürfen somit nicht in die Mietzinsberechnung einfliessen
  • Ein Teil der Lehre vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Mieter für den von ihm vertraglich übernommenen Ausbau (Mieterausbau) voll zu entschädigen sei, was zu einer Reduktion des Mietzinses führe

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