Grundsätzlich findet OR 260a auf die Rohbaumiete analog Anwendung:
OR Art. 260a
II. Durch den Mieter
1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.
2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich vereinbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.
- Mieterausbauten, welche Bestandteil der Mietsache geworden sind, da fest mit ihr verbunden, dürfen nicht weggenommen werden.
- Mieterausbauten, welche lose mit der Mietsache verbunden sind, dürfen durch den Mieter mitgenommen resp. beseitigt werden.