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Wegnahmerecht des Mieters

Grundsätzlich findet OR 260a auf die Rohbaumiete analog Anwendung:

OR Art. 260a

II. Durch den Mieter

1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.

2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.

3 Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich vereinbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.

  • Mieterausbauten, welche Bestandteil der Mietsache geworden sind, da fest mit ihr verbunden, dürfen nicht weggenommen werden.
  • Mieterausbauten, welche lose mit der Mietsache verbunden sind, dürfen durch den Mieter mitgenommen resp. beseitigt werden.

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